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Acrylamid wurde 2002 erstmals in Lebensmitteln nachgewiesen. Nach Jahren der Unsicherheit, wie dieser Parameter im Rahmen der Selbstkontrolle einzustufen ist, wurden 2020 die EU-Richtwerte zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis in die Schweizer Kontaminantenverordnung übernommen.

Acrylamid wird beim Backen, Rösten, Grillen, Frittieren und Braten als Nebenprodukt der Bräunung (Maillard-Reaktion) in kohlenhydratreichen Lebensmitteln wie Pommes frites, Chips, Crunch-Müsli oder Knäckebrot gebildet. Die Kohlenhydrate müssen in Form von reduzierenden Zuckern (Invertzucker) vorliegen. Zudem braucht es einen hohen Gehalt der freien Aminosäure Asparagin, damit es zur Bildung grösserer Mengen Acrylamid kommt:

Die Acrylamidbildung beginnt bei Temperaturen von über 120 °C und steigt bei 170 – 180 °C sprunghaft an. Da Acrylamid im Tierversuch krebserregend wirkt und das Erbgut schädigt, sollte die Aufnahmemenge so gering wie vernünftigerweise erreichbar gehalten werden (ALARA-Prinzip: As Low As Reasonably Achievable).

RICHTWERTE

Nach einer umfassenden Auswertung hat die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) 2015 ein wissenschaftliches Gutachten zu Acrylamid in Lebensmitteln veröffentlicht; darin wird die frühere Einschätzung bestätigt, dass Acrylamid in Lebensmitteln das Krebsrisiko für alle Altersgruppen erhöht [#ESFA2015Opinion]/[#EFSA2015Erklärung]/[#EFSA2015öffentlicheGesundheit]. Als Folge der EFSA-Bewertung hat die EU-Kommission Regulierungsmassnahmen zur Reduzierung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln in Verordnung (EU) 2017/2158 [#2017/2158] festgelegt. Und die Schweiz ist nachgezogen; die EU-Acrylamid-Richtwerte (siehe Tab. 1) wurden mit dem Revisionspaket Stretto 3 per 1. Juli 2020 in die VHK aufgenommen [#Anh11VHK].

Tab. 1  Acrylamid-Richtwerte [#Anh11VHK]

KategorieLebensmittel

Richtwert [µg/kg]

Kartoffelproduktegenussfertige Pommes frites

500

Chips aus frischen Kartoffeln oder aus Kartoffelteig

750

Crackers auf Kartoffelbasis

750

Erzeugnisse aus Kartoffelteig

750

BrotBrot auf Weizenbasis

50

Brot ausgenommen Brot auf Weizenbasis

100

FeinbackwarenBiscuits, Kekse und Waffeln

350

Crackers, ausgenommen Crackers auf Kartoffelbasis

400

Knäckebrot

350

Lebkuchen

800

ähnliche Erzeugnisse wie Biscuits, Kekse, Waffeln, Crackers, Knäckebrot und Lebkuchen

300

FrühstückscerealienFrühstückscerealien aus Kleie und Vollkorngetreide, gepuffte Körner (ausgenommen Porridge)

300

Frühstückscerealien auf Weizen- und Roggenbasis (*)

300

Frühstückscerealien auf Mais-, Hafer-, Dinkel-, Gerste- und Reisbasis (*)

150

KaffeeRöstkaffee

400

Kaffee-Extrakt

850

Kaffee-ErsatzmittelKaffee-Ersatzmittel ausschliesslich aus Getreide

500

Kaffee-Ersatzmittel aus einer Mischung von Getreide und Zichorie 

(**)

Kaffee-Ersatzmittel aus Zichorie

4000

SäuglingskostGetreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ausgenommen Biscuits, Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder)

40

Biscuits, Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder

150

(*) Das in der grössten Menge enthaltene Getreide bestimmt die Kategorie. (**) Für den Richtwert ist der relative Anteil der Zutaten zu berücksichtigen.

MINIMIERUNGSMASSNAHMEN

Gemäss Anhang des BLV-Informationsschreibens 2020/5 wird bei den Minimierungsmassnahmen und Verpflichtungen zwischen drei Betriebskategorien unterschieden (siehe Tab. 2).

Tab. 2  Verpflichtungen und Minimierungsmassnahmen [#BLV2020-5]

BetriebskategorieBeispiele von BetriebenMassnahmenÜberwachung und Aufzeichnung der Massnahmen
1Betriebe, die die in Anh. 11 VHK aufgeführten Lebensmittel herstellen und weder als Einzelhändler tätig sind noch lediglich den lokalen Einzelhandel direkt beliefernMittelgrosse bis grosse Lebensmittelhersteller, die in der ganzen Schweiz oder einer ganzen Region verkaufenMassnahmen nach Anh. I der Verordnung (EU) 2017/2158 [#2017/2158]

Aufzeichnung der Massnahmen zur Minimierung des Acrylamidgehalts

 

Untersuchung von Lebensmitteln zur Überprüfung der Einhaltung der Richtwerte

2Betriebe, die die in Anh. 11 VHK aufgeführten Lebensmittel herstellen und als Einzelhändler tätig sind oder lediglich den örtlichen Einzelhandel direkt beliefern, wenn sie im Rahmen einer Handelsmarke oder als Teil oder Franchisenehmer grösserer, vernetzter Wirtschaftstätigkeiten und unter den Anweisungen eines Betriebs, der Lebensmittel zentral liefert, tätig sindBetriebe wie Restaurants und Bäckereien, die einer Betriebskette angehörenMassnahmen nach Anh. II Teil A und Teil B der Verordnung (EU) 2017/2158 [#2017/2158]

Aufzeichnung der Massnahmen zur Minimierung des Acrylamidgehalts

 

Untersuchung von Lebensmitteln zur Überprüfung der Einhaltung der Richtwerte

3Betriebe, die die in Anh. 11 VHK aufgeführten Lebensmittel herstellen und als Einzelhändler tätig sind oder lediglich den örtlichen Einzelhandel direkt beliefernAls Einzelhändler tätige Betriebe, die Lebensmittel an die Konsumentinnen und Konsumenten direkt abgeben, oder Betriebe, die nur den lokalen Einzelhandel direkt beliefern. Ausgenommen davon sind Betriebe der Kategorie 2. Es handelt sich beispielsweise um selbständige Bäckereien oder Gastronomiebetriebe.Massnahmen nach Anh. II Teil A der Verordnung (EU) 2017/2158 [#2017/2158]

Belege für die Anwendung der Massnahmen zur Minimierung des Acrylamidgehalts müssen vorgelegt werden können

 

Keine Analyse der Produkte erforderlich

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DIENSTLEISTUNG LABOR VERITAS AG

Lebensmittelhersteller sind gefordert, sich bei gefährdeten Produkten im Rahmen des HACCP-Konzepts systematisch mit der Problematik auseinanderzusetzen. Es ist gut möglich, dass durch Anpassungen der Back-/Frittier-/Trocknungstechnologie, der Rohstoffbehandlung und/oder der Rohstoffauswahl signifikante Reduktionen der Acrylamidgehalte erzielt werden können.

 

Für eine sinnvolle Risikoanalyse und Massnahmenplanung muss allerdings zuerst die Bandbreite, in welcher sich die Acrylamidgehalte produktspezifisch effektiv bewegen, bekannt bzw. analytisch ermittelt sein. Die von Labor Veritas AG eingesetzte LC-MS/MS-Methode erfüllt die Leistungskriterien, die in der Verordnung (EU) 2017/2158 [#2017/2158] gefordert werden.

KONTAKT

Oleg Altergott

M.Sc. Water Science

Prüfleiter Chemie, Projektleiter

+41 44 283 29 36

o.altergott@laborveritas.ch

Paul Schlauri

M.Sc. Chemie

Abteilungsleiter

+41 44 283 29 97

+41 79 903 06 90

p.schlauri@laborveritas.ch

Zertifizierung nach ISO 9001:2015

Das Qualitätsmanagementzertifikat muss jeweils nach drei Jahren im Rahmen eines Rezertifizierungsaudits erneuert werden. Dazwischen findet jährlich ein Aufrechterhaltungsaudit statt. 

Die Audits werden von der Schweizerischen Vereinigung für Qualitäts- und Management-Systeme (SQS) durchgeführt.

Akkreditierung nach ISO/IEC 17025:2017

Die Akkreditierung ist jeweils fünf Jahre gültig und wird ca. alle anderthalb Jahre einer Zwischenprüfung (Überwachungsaudit) unterzogen. Die Begutachtungen werden von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS durchgeführt. Die Prüfverfahren im akkreditierten Bereich sind im Anhang zur Akkreditierungsurkunde aufgelistet.

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