Die Suva führte bei einem Mitgliedsbetrieb der BGLG eine Kontrolle durch, bei welcher auch die CO2-Überwachung geprüft wurde. Dabei wurden die Alarmschwellenwerte hinterfragt. Der verantwortliche Braumeister hat in diesem Zusammenhang auf die Betriebsgruppenlösung Getränke (BGLG) verwiesen.
Der Suva-Spezialist nahm mit Koordinationsstelle der BGLG (KstBGLG) Kontakt auf. Wir haben ihm erläutert, dass die BGLG sich in Ermangelung einer offiziellen Vorgabe der Suva an die Vorgaben der BGN (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe – Arbeitssicherheitsinformation (ASI) 8.01 «CO2 in der Getränkeindustrie», 08.2019) hält; siehe dazu Wiki-Veritas-Artikel «Vorsicht – Kohlendioxid!» vom Oktober 2019. Er wird die BGN-ASI 8.01 Suva-intern zur Diskussion bringen. Solange keine anderweitigen Instruktionen folgen, hält die KstBGLG ihre Empfehlung aufrecht.
Seit dem Erscheinen des oben erwähnten Wiki-Veritas-Artikels wurde die BGN-ASI 8.01 «CO2 in der Getränkeindustrie» (dat. 11.2022) aktualisiert. Die Kernaussagen dieser ASI sind weiter unten in diesem Wiki-Veritas-Artikel im orangen Textkasten nachzulesen.
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Nachstehend die Inhalte der BGN-Arbeitssicherheitsinformation 8.01 «CO2 in der Getränkeindustrie» (dat. 11.2022) mit Hervorhebungen und Anmerkungen der KstBGLG:
CO2 in der Getränkeindustrie
1. Einleitung
In verschiedenen Bereichen der Getränkeindustrie wird Kohlendioxid (CO2) verwendet oder sie entsteht dort durch Gärung, so z. B. in Brauereien, Mostereien und Sektkellereien.
Kohlendioxid und GesundheitKohlendioxid ist ein Gefahrstoff, dessen Wirkung ab einer bestimmten Konzentration die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet. So reichen bei einer Konzentration von ca. 8-10 Vol.-% wenige Atemzüge bis zum Eintreten von Bewusstlosigkeit mit kurzfristig folgendem Tod. |
Untersuchungen von tödlichen Unfällen im Zusammenhang mit Kohlendioxid verdeutlichen, dass die mit einer erhöhten Konzentration verbundene Gefahr selbst von fachkundigen Personen häufig unterschätzt wird.
Zwei Tote in einer MostereiEin Auszubildender hatte den Auftrag, einen Mischbehälter zu reinigen. Als er in diesen Behälter einstieg, war darin eine CO2-Konzentration in gefahrdrohender Konzentration vorhanden. Er blieb bewusstlos im Behälter liegen. Der Chef wollte den Auszubildenden retten. Obwohl dieser die Gefahr von CO2 kannte, stieg er ebenfalls in den Behälter. Beide konnten nur noch tot geborgen werden. |
Zwei Tote in einer Brauerei innerhalb eines JahresDer Brauereiinhaber wurde bewusstlos aus einem stehenden Weizenbiermischtank geborgen. Kopf und beide Arme des Mannes befanden sich bis zum Oberkörper im Tank. Vermutlich hatte der Mann nach der Leerung den Tank geöffnet und sich tief in den Tank gebeugt. |
Diese ASI soll Betrieben der Getränkeindustrie eine Hilfestellung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zum Umgang mit Kohlendioxid bieten.
Wird die Gefährdungsbeurteilung verantwortungsvoll durchgeführt und werden die in dieser ASI beschriebenen Schutzmassnahmen eingehalten, wird das Restrisiko im Umgang mit Kohlendioxid deutlich verringert.
2. Vorkommen, Entstehung
Kohlendioxid ist Bestandteil der natürlichen Atmosphäre. Die CO2-Konzentration der Luft beträgt ca. 0,04 Vol.-% bzw. 400 ppm.
Bei der alkoholischen Gärung wird Zucker durch Hefe in Alkohol und CO2 umgewandelt. So entstehen beispielsweise bei der Gärung von 1 hl Würze mit einem Stammwürzegehalt von 12 % und einem wirklichen Extrakt nach der Gärung von 4,4 % rund 1,77 m3 CO2 .
Auch technisch gewonnenes CO2 wird bei der Getränkeherstellung verwendet, z. B. zum Vorspannen und Leerdrücken von Tanks und zum Karbonisieren von Getränken.
3. Grenzwerte
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) Kohlendioxid (TRGS 900)Der AGW ist ein Schichtmittelwert und geht von täglich achtstündiger Exposition an fünf Tagen pro Woche während der Lebensarbeitszeit aus. Der Arbeitsplatzgrenzwert darf im Schichtmittel nicht überschritten werden. Für CO2 beträgt er derzeit 5'000 ppm = 0,5 Vol.-%. |
Anmerkung KstBGLG: Der Arbeitsplatzgrenzwert entspricht dem schweizerischen MAK-Wert.
Expositionsspitzen Kohlendioxid (TRGS 900)CO2 hat einen Überschreitungsfaktor von zwei bezüglich des Arbeitsplatzgrenzwertes, der in keiner 15-Minuten-Periode im Mittel überschritten werden darf. Innerhalb einer Schicht sind insgesamt vier Kurzzeitwertphasen zulässig. Der Kurzzeitwert beträgt derzeit 10'000 ppm = 1 Vol.-%. |
4. Eigenschaften und Wirkungscharakter von Kohlendioxid
Kohlendioxid ist 1,5-mal schwerer als Luft und dann besonders gefährlich, wenn es sich in geschlossenen Räumen, Behältern und tieferliegenden Bereichen wie z. B. Kellerräumen ansammeln kann. Es ist ein nicht brennbares, nicht ätzendes, farb- und in reinem Zustand geruchloses Gas. Der vermeintliche Geruch von CO2 rührt von den gleichzeitig vorhandenen flüchtigen Gärungsnebenprodukten her. CO2 ist sehr gut wasserlöslich. Das erklärt die Möglichkeit, mittels fein versprühtem Wasserstrahl CO2 niederzuschlagen.
Wirkung von CO2 in Abhängigkeit von der Konzentration | |
CO2-Anteil (*) | Vergiftungssymptome CO2 |
0,5 bis 1 Vol.‑% | Bei kurzzeitigem Einatmen keine besonderen Beeinträchtigungen der Körperfunktionen |
2 bis 3 Vol.‑% | Zunehmende Reizung des Atemzentrums mit Aktivierung der Atmung und Erhöhung der Pulsfrequenz |
4 bis 7 Vol.‑% | Verstärkung der vorgenannten Beschwerden; zusätzlich Durchblutungsprobleme im Gehirn, Aufkommen von Schwindelgefühl, Brechreiz und Ohrensausen |
8 bis 10 Vol.‑% | Verstärkung der vorgenannten Beschwerden bis zu Krämpfen und Bewusstlosigkeit mit kurzfristig folgendem Tod |
> 10 Vol.-% | Tod tritt kurzfristig ein |
(*) in der Einatemluft
Die toxische Wirkung ist unabhängig von der Sauerstoff verdrängenden Wirkung des Kohlendioxids. Um die Vergiftungsgefahr durch CO2 zu erkennen, muss die Konzentration von CO2 direkt gemessen werden. Die ersatzweise Messung von Sauerstoff kann zu Fehlinterpretationen führen und ist unzulässig. Aus diesem Grund ist auch eine «Überprüfung» der CO2-Konzentration durch den sogenannten «Kerzentest» völlig ungeeignet.
KerzentestEine Kerze erlischt erst bei CO2-Konzentrationen im Bereich akuter Lebensgefahr (ca. 8 bis 10 Vol.‑%) und ist damit für das «Freimessen» völlig ungeeignet! |
5. Gefährdungsbeurteilung
Für alle Tätigkeiten im Betrieb ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dies gilt insbesondere für Arbeiten in Bereichen, in denen mit dem Vorhandensein bzw. mit der Entstehung von Kohlendioxid gerechnet werden muss.
Eine grundlegende Anleitung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist z. B. der ASI 10.0 «Handlungsanleitung Betriebliche Gefährdungsbeurteilung» zu entnehmen. Die vorliegende ASI gibt eine Hilfestellung, um die Gefährdungen durch Kohlendioxid zu ermitteln und geeignete Schutzmassnahmen festzulegen.
Jeder der folgenden Unterabschnitte dieses Kapitels bezieht sich auf einzelne Prozessschritte, Verfahrensabläufe oder Arbeitsbereiche in der Getränkeherstellung. Abhängig von den im Betrieb vorliegenden Gegebenheiten werden jeweils die grundlegenden Schutzmassnahmen, die zu treffen sind, identifiziert. Weitere Einzelheiten zu den Schutzmassnahmen enthält das anschliessende Kapitel.
5.1 Einsteigen in Behälter (Tanks, Gärbehälter)
5.1.1 Einsteigen vermeiden
Vorrangiges Ziel ist, das Einsteigen in den Behälter durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen entbehrlich zu machen, wie z. B. durch den Einsatz einer CIP-Reinigungsanlage, der Einsatz von Zielstrahlreinigern und von Kameras zur Prozessbeobachtung etc.
5.1.2 Allgemeine Schutzmassnahmen durchführen
Massnahmen für den Schutz und die Rettung der Einsteigenden sind vor Beginn der Arbeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und umzusetzen. Dafür liefert die DGUV Regel 113-004 «Behälter, Silos und enge Räume – Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen» weitere Informationen.
Erlaubnisschein
Diese DGUV-Regel beinhaltet im Anhang auch einen umfangreiche Mustererlaubnisschein. Diese ist in den allermeisten Fällen zu umfangreich für Betriebe der Getränkeherstellung und sollte von diesen auf die jeweilig vorherrschende Situation angepasst werden. Einen für die Branchen der Getränkeherstellung modifizierten Mustererlaubnisschein ist unter www.bgn.de, Shortlink 1822 zu finden.
Anmerkung KstBGLG: Direktlink
Wesentliche Inhalte eines Erlaubnisscheins sind:
- Benennung der aufsichtführenden Person (verantwortlich für die Überwachung der Vorbereitung und Durchführung)
- Benennung von Sicherungsposten (verantwortlich für ständige Verbindung zur Person im Behälter und die Durchführung der Rettung)
- Benennung der Person, die sich in den Behälter begibt
- Vorbereitende Massnahmen (z. B. Abtrennen von Behältern und Leitungen, Spülen, Belüften, Freimessen, Bereitstellung erforderlicher Schutz- und Rettungsausrüstungen)
- Massnahmen kurz vor Beginn der Arbeiten (z. B. Wirksamkeitsprüfung der vorbereitenden Massnahmen, geeignete Tankleuchten mit Schutzkleinspannung, Unterweisung aller Beteiligten)
- Massnahmen während der Arbeiten (z. B. Belüftung und kontinuierliche Überwachung der Atemluft mit Gaswarngeräten)
- Dokumentation von Unterweisungen, Freigaben, Verlängerungen, Ablösungen und Beendigung der Arbeiten.
Ersatz durch BetriebsanweisungAusschliesslich bei stets gleichen Arbeitsbedingungen und Schutzmassnahmen und geschultem Personal kann der Erlaubnisschein durch eine Betriebsanweisung ersetzt werden, in der die wirksamen Schutzmassnahmen eindeutig festgelegt sind. |
5.1.3 Gewährleistung einer ungefährlichen Atmosphäre im Behälter
Grundsätzlich ist bevor sich eine Person in einen Behälter begibt durch fachkundiges Freimessen nach dem DGUV Grundsatz 313-002 «Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen» zu überprüfen, dass keine gefährliche CO2-Konzentration und ausreichend Sauerstoff im Behälter vorhanden sind. Dabei ist an der ungünstigsten Stelle zu messen. Eine Messung im Bereich der Mannlochöffnung zeigt nicht die Konzentration im Innern des Behälters an.
Für Messungen zur kontinuierlichen Überwachung bei Arbeiten in Behältern müssen die Einsteigenden zur Benutzung der verwendeten Gaswarngeräte und den Massnahmen bei Voralarm und Hauptalarm unterwiesen sein. Fachkunde nach dem DGUV Grundsatz 313-002 ist dafür nicht erforderlich.
Verzicht auf FreimessenAuf das fachkundige Freimessen vor dem Einsteigen kann nur verzichtet werden, wenn eine gefährliche Atmosphäre im Behälter sicher ausgeschlossen ist, z. B. durch eine nachgewiesene sichere Verfahrensweise. |
Nachgewiesene sichere Verfahrensweise
Solch eine nachgewiesene sichere Verfahrensweise muss im Betrieb fachkundig ermittelt und schriftlich in der Gefährdungsbeurteilung und in entsprechenden Betriebsanweisungen dokumentiert sein (siehe Ziffer 6.4). Die sichere Verfahrensweise ist nach relevanten Veränderungen an den Behältern und Anlagen und jeglichen Verdachtsmomenten zu überprüfen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist auch für offene Behälter, z. B. Gärbottiche, solch eine nachgewiesene sichere Verfahrensweise zu erstellen.
5.2 Überströmen von Kohlendioxid aus Behältern (Tanks, Gärbehälter) in Arbeitsräume
5.2.1 Offene Gärbehälter
Sind in einem Arbeitsraum offene Gärbehälter vorhanden, so strömt entstehendes Kohlendioxid in den Raum ab. Hierfür sind folgende Schutzmassnahmen erforderlich:
- ausreichende Raumlüftung (z. B. 8-facher Luftwechsel pro Stunde); bei direkter Absaugung von CO2 aus Behältern und sicherer Ableitung ins Freie kann der Luftwechsel reduziert werden oder/und
- CO2-Überwachung der Raumluftkonzentration ggf. gekoppelt mit der Lüftung.
5.2.2 Geschlossene Behälter für Gärung, Reifung und Lagerung
Sind in einem Arbeitsraum geschlossene Behälter für Gärung, Reifung und Lagerung vorhanden, so hängt die Kohlendioxidkonzentration im Raum davon ab, ob bzw. wieviel Kohlendioxid aus den Behältern in den Arbeitsraum strömen kann.
Ob und welche Massnahmen erforderlich sind, kann anhand des Schemas in Abbildung 1 ermittelt werden.

Abb. 1: Schematische Entscheidungshilfe zur Ermittlung der zu ergreifenden Massnahmen für Räume mit Gär-, Reife- und Lagerbehältern
5.2.3 Vorspannen bzw. Leerdrücken von Behältern mittels Kohlendioxid
In Räumen, in denen CO2 zum Vorspannen bzw. Leerdrücken von Behältern benutzt wird, kann anhand des Schemas in Abbildung 2 ermittelt werden, ob und welche Massnahmen erforderlich sind.

Abb. 2: Schematische Entscheidungshilfe zur Ermittlung der zu ergreifenden Massnahmen für Räume mit Behältern, die mit CO2 vorgespannt oder leergedrückt werden
5.2.4 Verwendung von sauren Reinigungslösungen in Kohlendioxidatmosphäre
In sauren Reinigungslösungen löst sich nur sehr wenig CO2. Das macht man sich in der Praxis zu nutze. Durch alleinige Reinigung mit sauren Reinigungsmitteln unter Druck kann eine CO2-Druckentlastung vermieden werden.
Saure ReinigungDurch eine saure Reinigung unter Druck kann der CO2 -Bedarf und damit auch die Kosten reduziert werden. |
Erfolgt eine Druckentlastung ins Freie bzw. in den Arbeitsraum, sind Massnahmen entsprechend Ziffer 5.2.3 zu prüfen und ggf. durchzuführen.
5.3 Weitere Gefahrenfälle
5.3.1 Abströmen von Kohlendioxid in tiefer gelegene Bereiche
Besteht die Gefahr, dass entstehendes oder ausströmendes CO2 in tiefer gelegene Arbeitsbereiche abströmen kann (z. B. begehbare Schächte, Kanäle, Verbindungsgänge), sind geeignete Massnahmen zu ergreifen, z. B. CO2-Überwachung, Lüftung, Zugangsverbote.
5.3.2 Ausströmen von Kohlendioxid aus Sicherheitsventilen
Zum Schutz nachgeordneter Behälter vor unzulässig hohen Betriebsüberdrücken beim Leerdrücken oder Vorspannen mit CO2 muss der CO2-Druckreduzierung ein ausreichend dimensioniertes Sicherheitsventil nachgeschaltet sein (Abb. 3).
Es ist zu prüfen, ob im Falle einer Störung der Druckreduzierung das aus dem Sicherheitsventil austretende CO2 sich in gesundheitsschädlicher Konzentration ansammeln kann und Schutzmassnahmen notwendig sind.
Schutzmassnahmen sind z. B. die Installation des Druckminderers und des Sicherheitsventils in einem sicheren Bereich und/oder die sichere Ableitung des aus dem Sicherheitsventil austretenden Kohlendioxids direkt ins Freie.

Abb. 3: CO2-Leitung mit Druckminder- und Sicherheitsventil
Es ist zu prüfen, ob im Falle einer Störung der Druckreduzierung das aus dem Sicherheitsventil austretende CO2 sich in gesundheitsschädlicher Konzentration ansammeln kann und Schutzmassnahmen notwendig sind.
Schutzmassnahmen sind z. B. die Installation des Druckminderers und des Sicherheitsventils in einem sicheren Bereich und/oder die sichere Ableitung des aus dem Sicherheitsventil austretenden Kohlendioxids direkt ins Freie.
5.3.3 Räume mit Anschlüssen zur CO2-Versorgung und CO2-Rückgewinnung
In Räumen, in denen Anschlüsse zur CO2-Versorgung und/oder CO2-Rückgewinnung vorhanden sind, kann Unachtsamkeit zu einer tödlichen CO2-Raumkonzentration führen. Auch in solchen Räumen ist mit geeigneten Schutzmassnahmen Abhilfe zu schaffen.
So können im Aufstellungsraum der CO2-Rückgewinnungsanlage bei einer Leckage grosse CO2-Mengen freigesetzt werden, z. B. aus einem Sammelballon oder einem Verdichter.

Abb. 4: Sammelballon für CO2
Geeignete Massnahmen können hier z. B. CO2-Überwachung, Raumlüftung sowie Verhaltensmassnamen hinsichtlich Räumung und Begehung im Störungs- bzw. Notfall sein.
5.3.4 Sonstige Gefahrenfälle
Neben den oben genannten Gefahrenfällen wird CO2 bei der Getränkeherstellung z. B. für folgende weitere Zwecke verwendet:
- als Spann- bzw. Imprägniergas,
- bei der Kieselgurfiltration zum Verdrängen von Luftsauerstoff und
- bei der Neutralisation von Abwasser.
Dafür ist jeweils eine gesonderte Risikobeurteilung erforderlich.
6. Schutzmassnahmen
6.1 Ableitung von Kohlendioxid ins Freie
Bei geschlossener Bauweise von Gärbehältern (ZKG, ZKL, Gärtanks) ist es möglich, anfallendes Kohlendioxid erst gar nicht in den Aufstellungsraum abfliessen zu lassen, sondern über fest installierte Leitungen direkt ins Freie oder in Auffangbehälter zu führen.
6.2 Raumlüftung
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass CO2 in gesundheitsschädlicher Konzentration in den Arbeitsraum abströmt, sind raumlufttechnische Massnahmen (natürliche oder technische Lüftung) notwendig.
Das Abströmen und evtl. Ansammeln gefährlicher CO2-Konzentrationen in benachbarte sowie tiefer liegende Räume ist zu verhindern.
Die Dimensionierung der Lüftung, d. h. der Luftwechsel (Austausch des Raumluftvolumens pro Stunde), hat entscheidenden Einfluss auf die CO2-Raumkonzentration bzw. deren zeitlichen Verlauf. Die Absaugung sollte immer bodennah erfolgen.
Schalter für die lüftungstechnische Anlagen müssen gut erkennbar, leicht zugänglich ausserhalb der zu belüftenden Räume angeordnet sein. Die Betriebsstellungen der Schalteinrichtungen müssen zweifelsfrei erkennbar sein.
Die Steuerung von Lüftungsanlagen kann über Zeitrelais oder besser abhängig von der CO2-Konzentration erfolgen.
Eine Störmeldeeinrichtung muss den Ausfall der Lüftungseinrichtung signalisieren (z. B. elektronische Strömungsüberwachung mit optischem und akustischem Warnsignal).
Abbildung 5 und 6 zeigen Beispiele für die Umsetzung von Absaugungen in Gär- und Lagerkellern.

Abb. 5: Beispiel für eine Absaugung der Raumluft in einem Gärkeller

Abb. 6: Beispiel für eine Absaugung der Raumluft in einem Lagerkeller
6.3 Raumluftüberwachung/stationäre Gaswarnanlage
Über eine stationäre Gaswarnanlage kann die CO2-Konzentration in der Raumluft überwacht werden. Die Kopplung der Raumlüftung mit den detektierten Werten ist sowohl aus sicherheitstechnischen als auch energetischen Gesichtspunkten sinnvoll. Bei Überschreitung einer Voralarmschwelle wird die Raumentlüftung aktiviert. Bei Überschreitung der Hauptalarmschwelle ist der Arbeitsbereich zu verlassen bzw. darf dieser nicht betreten werden.
Werden Gaswarngeräte installiert, ist darauf zu achten, dass die Installation nur durch fachkundige Personen durchgeführt wird.
Installationen von GaswarngerätenBei der Installation von Gaswarngeräten sind insbesondere folgende Anforderungen zu beachten:
Bei der bodennahen Anordnung der Sensoren können erhöhte Alarmschwellenwerte eingestellt werden (Voralarm 1,5 Vol.-%, Hauptalarm 3,0 Vol.-%). Der Arbeitsplatzgrenzwert wird dagegen personenbezogen in 1,60 m Höhe gemessen und ist einzuhalten (siehe Kap. 3). Sämtliche Teile eines Gaswarngerätes, insbesondere der Sensor und die Zentraleinheit, müssen so installiert sein, dass eine mechanische Beschädigung weitgehend ausgeschlossen wird. Ein ausreichender Schutz gegen Spritzwasser und Feuchtigkeit ist zu gewährleisten. Alarm- und Störungsmeldevorrichtung (auch die für den Ausfall der Energieversorgung!) müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenbereich und ohne den gefährdeten Bereich zu betreten, wahrgenommen werden (z. B. an allen möglichen Eingängen). Betrieb, Wartungsarbeiten und Instandsetzung haben nach Herstellerangaben zu erfolgen.
Gaswarngeräte müssen regelmässig, in den vom Hersteller festgelegten Fristen, durch eine zur Prüfung befähigte Person auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. |
6.4 Spülen, Reinigen und Lüften von Behältern – nachgewiesene sichere Verfahrensweise
Wenn regelmässig unter gleichen Arbeitsbedingungen von geschultem und unterwiesenem Personal die gleichen Arbeiten in Behältern ausgeführt werden, kann u. U. auf das vorherige Freimessen verzichtet werden. Das ist der Fall, wenn eine fachkundig nachgewiesene sichere Verfahrensweise gewährleistet ist.
In dieser Verfahrensweise müssen diejenigen Bedingungen benannt und festgelegt werden, wodurch eine ausreichende Beseitigung von CO2 aus dem Behälter vor dem Besteigen sichergestellt werden kann. Dabei sind insbesondere folgende Bedingungen bzw. Voraussetzungen zu beachten:
- gründliches Ausspritzen des Behälters mit Wasser von ausserhalb (z. B. über die Mannlochöffnung oder den Spritzkopf des Behälters). Die Wirksamkeit hängt von folgenden Faktoren ab:
- Wasserdruck
- Wasserstrahlweite: Ziel sollte sein, die innere Behälteroberfläche möglichst vollständig zu benetzen
- Wasserstrahlvernebelung: Ein fein verteilter Wasserfächer kann CO 2 im Behälter niederschlagen bzw. binden
- Zeitdauer des Ausspritzvorganges
- gründliches Entfernen von Gelägern mittels Hefekrücke bzw. durch Ausspritzen von ausserhalb
- Ausreichende Be- und Entlüftung des Behälters:
- Natürliche Be- und Entlüftung: Diese erfolgt über die Behälteröffnung (z. B. über das Mannloch). Die Dauer hängt von der Behältergrösse bzw. dem Behältervolumen, Behälteröffnungen und der Behälterumgebung ab.
- Technische Be- und Entlüftung: Mittels Absaugung kann CO2 aus dem Behälter bodennah abgesaugt und direkt ins Freie abgeleitet werden. Frischluft strömt über Behälteröffnungen nach (siehe Abb. 7). Die benötigte Dauer des Absaugvorganges hängt u. a. vom Abluftvolumenstrom und dem Behältervolumen ab. Eine Beschädigung des Behälters durch einen möglichen Unterdruck ist zu berücksichtigen.
- Das Überströmen von CO2 aus angeschlossenen Leitungen ist sicher zu verhindern.
Bei der Festlegung der Bedingungen für die sichere Verfahrensweise kann auf bisherige betriebliche Erfahrungswerte einer sicheren Arbeitsweise zurückgegriffen werden.
Die sichere Verfahrensweise ist in festzulegenden und in zeitlichen Abständen zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt grundsätzlich durch eine fachkundige wiederholte Messung der CO2-Konzentrationen.
DokumentationDie sichere Verfahrensweise ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und muss im Inhalt einer Betriebsanweisung Beachtung finden. |
Unterweisung und deren Dokumentation
Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Arbeit und regelmässig wiederkehrend entsprechend der Betriebsanweisung über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die erforderlichen Schutzmassnahmen zu unterweisen. Die Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen, zu dokumentieren und durch die Unterschrift der Beschäftigten zu bestätigen.

Abb. 7: Beispiel für eine Absaugvorrichtung an einem Lagertank mit Belüftung über Spundapparatleitung und Mannlochöffnung
6.5 Wichtige Schutzmassnahmen bei Arbeiten in Behältern
Bei Arbeiten in Tanks, Gärbehältern, Silos und anderen engen Räumen ist die DGUV Regel 113-004 «Behälter, Silos und enge Raume – Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen» zu beachten.
Insbesondere unter dem Aspekt, dass das Auftreten von CO2 in gefährlicher Konzentration nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, müssen geeignete Schutzmassnahmen festgelegt und durchgeführt werden.
Auf einige wesentliche Punkte wird im Folgenden hingewiesen:
Erlaubnisschein
Vor Beginn der Arbeiten in Behältern hat der Unternehmer oder sein Beauftragter einen Erlaubnisschein auszustellen. Darin sind die erforderlichen Schutzmassnahmen schriftlich festzulegen. Ein Mustererlaubnisschein ist unter www.bgn.de, Shortlink 1822 zum Herunterladen bereitgestellt.
Anmerkung KstBGLG: Direktlink
Der Erlaubnisschein kann durch eine Betriebsanweisung ersetzt werden, wenn immer gleichartige Arbeitsbedingungen gegeben sind und gleichartige zweifelsfrei wirksame Schutzmassnahmen festgelegt sind (siehe Kap. 6.4).
Sobald Arbeiten mit Veränderungen ausgeführt werden (müssen), die nicht durch die Betriebsanweisung abgedeckt werden, müssen diese mit einem Erlaubnisschein freigegeben werden.
Freimessen/mobiles Gaswarngerät
Vor dem Besteigen von Behältern ist grundsätzlich fachkundig freizumessen. Freimessen ist nur dann nicht erforderlich, wenn mit Sicherheit die Anwesenheit von CO2 in gefahrdrohender Menge ausgeschlossen werden kann (siehe 5.1.3 und 6.4).
Untersuchungen haben gezeigt, dass eine CO2-Messung im Bereich der Behälteröffnung z. T. erheblich geringere Werte ergibt als tatsächlich im Behälter vorherrschen. Beim Freimessen ist deshalb darauf zu achten, dass die CO2-Konzentration im Innern des Behälters bestimmt wird. Abbildung 8 zeigt ein CO2-Messgerät, das an einer Teleskopstange angebracht ist. Damit kann die CO2-Konzentration zuverlässig im Innern des Tanks gemessen werden.

Abb. 8: Freimessen eines Lagertanks vor dem Einsteigen. Mit Hilfe einer Teleskopstange kann mit dem Messgerät im Behälterinneren die CO2-Konzentration bestimmt werden.
Kontinuierliche Kontrolle der Atmosphäre mit mobilen Gaswarngeräten
Insbesondere in grossen und langen Behältern bietet das Mitführen eines mobilen Gaswarngerätes mit Alarmfunktion zusätzliche Sicherheit. Es wird empfohlen, den Voralarm auf 0,5 Vol.-% und den Hauptalarm auf 1,0 Vol.-% einzustellen.
Zum Freimessen gibt es eine Reihe von Herstellern für tragbare CO2-Messgeräte. Bei den Geräten sollte Folgendes beachtet werden:
- Ausreichender Schutz gegen Feuchtigkeit (z. B. mindestens IP 54),
- Messbereich von 0 bis mindestens 5 Vol.-%,
- Alarmfunktion bei Mitnahme in Behälter,
- Kalibrierung bzw. Austausch des Sensors muss nach Herstellerangaben erfolgen
- Geeignete Messgeräte detektieren meist mit Infrarot (IR). IR-Sensoren sind oft mehrere Jahre verwendbar und müssen danach ausgetauscht werden.
- Elektrochemische Sensoren müssen üblicherweise in kürzeren Abständen ausgetauscht werden.
Von den Auditoren der KstBGLG verwendetes Messgerät
Die Auditoren der KstBGLG verwenden das mobile Gerät von LogiCO2 (LogiCO2 Scout Glow). Das Geräte ist kompakt und ermöglicht eine CO₂-Fernmessung; die gemessenen Werte werden auf dem Smartphone angezeigt (dazu ist eine App zu installieren). Durch den mitgelieferten Schaumstoffball kann es in Risikobereiche gerollt werden und zeigt an, ob dort eine gefährliche CO₂-Konzentration vorliegt. Das Gerät kostet weniger als CHF 500 (ohne Smartphone).

Überströmen von CO2 aus Sammelleitung
Sind Behälter über Leitung bzw. Sammelleitungen verbunden, so besteht die Gefahr, dass CO2 über diese Leitung in den zu besteigenden Behälter zurückströmt. Um dies wirksam zu verhindern, muss eine geeignete Absperreinrichtung vorhanden sein (siehe DGUV Regel 113-004). Im Erlaubnisschein bzw. in der Betriebsanweisung sind konkrete Angaben zu erforderlichen Absperrungen zu machen.
Aufsichtführender
Ein Aufsichtführender ist zu benennen, der die Schutzmassnahmen überwacht und in angemessenen Zeitabständen kontrolliert.
Sicherungsposten
Der Sicherungsposten muss ständigen Kontakt zum Eingestiegenen haben und eigenständig Rettungsmassnahmen ergreifen können. Er muss daher mit den geeigneten Rettungsmassnahmen vertraut sein. Ihm muss insbesondere bewusst sein, dass ein Einsteigen in den Behälter zur Bergung eines Verletzten zu einer Eigengefährdung führen kann.
SicherungspostenEin Sicherungsposten ist nur dann nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass nach Abschätzung aller Restgefährdungen zweifelsfrei gewährleistet ist, dass der Eingestiegene den Behälter jederzeit ohne fremde Hilfe verlassen kann. |
Unterweisung und Dokumentation
Die Beschäftigten sind vor der Aufnahme der Arbeiten und regelmässig (mindestens einmal jährlich) wiederkehrend über die Gefahren sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen zu unterweisen.
Insbesondere der Einsatz von tragbaren CO2-Messgeräten erfordert die Unterweisung der Beschäftigten
- über die Funktionen des Gaswarngerätes und
- über die im Alarm bzw. Störungsfall zu treffenden Massnahmen.
Die Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren.
Rettungsmassnahmen
In der DGUV Information 213-055 sind sichere Zugangs-, Positionierungs- und Rettungsverfahren für verschiedene Anwendungsfälle beschrieben. Bei Auswahl eines geeigneten Rettungsverfahrens ist es möglich, den Einsteigenden von aussen ohne Eigengefährdung retten zu können.
Anhang
Überschlägige Beispiel-Berechnung der möglichen CO2-Konzentration in Räumen mit Gärbehältern durch das entstehende Gärungs-CO2
Folgendes ist bei Berechnungen von kritischen CO2-Konzentrationen in Aufstellungsräumen von Gär- und Lagerbehältern zu beachten:
- Es ist immer mit dem Netto-Raumvolumen zu rechnen. Das Netto-Raumvolumen ist hier das Raumvolumen abzüglich des Volumens, das nicht für die Ausbreitung von Gas zur Verfügung steht (Betriebseinrichtungen etc.).
- Bei der Berechnung ist immer vom «Worst-Case-Scenario» ausgehen.
Beispiel 1
Der Gärkeller der Modelrechnungs-Brauerei hat die Abmassen 5 m x 5 m x 4 m (Raumvolumen = 100 m3), darin stehen 5 Gärbehälter mit jeweils 1 hl Fassungsvermögen. Der Braumeister berechnet für das Netto-Raumvolumen des Gärkeller ca. 90 m3.
Wie im Kapitel 2 beschrieben, entstehen aus 1 hl Jungbier mit einem Stammwürzegehalt von 12 % und einem wirklichen Extrakt nach der Gärung von 4,4 % rund 1,77 m3 CO2. Das bedeutet, dass bspw. bei der vollständigen Vergärung eines 1-hl-Gärbehälter rund 1,77 m3 CO2 entstehen. Strömt dieses in den freien Raum des Gärkellers, liegt dort rein rechnerisch bereits eine CO2-Konzentration von knapp unter 2 Vol.-% vor. Dieser berechnete Wert ist, wie in Kap. 4 gezeigt, in einem gerade noch vertretbaren Bereich für einen kurzzeitigen Aufenthalt.
Beispiel 2
Die Modelrechnungs-Brauerei entschliesst sich in genau in diesem Gärkeller das entstehende CO2-Gas aus fünf 1 hl Würze fassender Gärbehälter über eine CO2-Sammelleitung ins Freie zu leiten. Der Braumeister sieht als «Worst-Case-Scenario» an, dass während der gleichzeitigen Vergärung aller 5 Gärbehälter die Sammelleitung durch eine Störung das entstehende CO2-Gas nicht ins Freie, sondern in den Raum leitet. Das bedeutet, dass bei der vollständigen Vergärung, in diesem Fall, 5 hl Würze rund 9 m3 CO2 entstehen. Es befindet sich dann rein rechnerisch bereits CO2 mit einer Konzentration von ca. 10 Vol.-%, was kurzfristig zum Tod führen würde.
Überschlägige Berechnung der möglichen CO2-Konzentration in Räumen durch geöffnete Behälter, die mit CO2 gefüllt sind
Beispiel 1:
Unsere Modellrechnungs-Brauerei hat einen geschlossenen Tankraum mit den Abmassen 5 m x 5 m x 4 m (Raumvolumen = 100 m3). Der Braumeister berechnet als Netto-Raumvolumen des Gärkeller ca. 90 m3.
Darin stehen Behälter mit einem Gesamtvolumen von 1 m3. Diese sind vollständig mit CO2 mit Umgebungsdruck (kein Überdruck) gefüllt. Strömt dieses, z. B. nach Öffnen sämtlicher Mannlöcher, in den Raum, liegt dort rein rechnerisch eine CO2-Konzentration von etwas mehr als 1 Vol.-% vor. Dieser berechnete Wert liegt, wie in Kap. 4 gezeigt, in einem vertretbaren Bereich für kurzzeitigen Aufenthalt von Personen.
Beispiel 2:
Im gleichen Raum stehen Behälter mit einem Gesamtvolumen von 4 m3. Diese sind vollständig mit CO2 bei Umgebungsdruck (kein Überdruck) gefüllt. Strömt dieses, z. B. nach Öffnen sämtlicher Mannlöcher, in den Raum, liegt dort rein rechnerisch eine CO2 Konzentration von ca. 4,5 Vol.-% vor. Dieser berechnete Wert liegt, wie in Kap. 4 gezeigt, weit ausserhalb des vertretbaren Bereichs.
Überschlägige Berechnung der möglichen CO2-Konzentration in Räumen durch geöffnete Behälter, die mit CO2 vorgespannt sind
Beispiel 1
Ein geschlossener Tankraum mit den Abmassen 5 m x 5 m x 4 m (Raumvolumen = 100 m3) hat ein Netto-Volumen von 80 m3. Darin stehen ein mit CO2 gefüllter Tank mit einem Gesamtvolumen von 3 m3 mit 0,5 bar Überdruck (4,5 m3 CO2 bei Normaldruck). Strömt dieses durch eine Undichtigkeit, in den Raum, liegt dort rein rechnerisch eine CO2 Konzentration von ca. 5,5 Vol.-% vor. Dieser berechnete Wert ist, wie in Kap. 4 gezeigt, weit ausserhalb des vertretbaren Bereichs.