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AEH (ASA-Pool der BGLG) macht mit einem Newsletter (siehe eingezogene Zitate) vom 03.09.2024 darauf aufmerksam, dass die Gefahrstoffliste seit dem 01.09.2024 obligatorisch ist:

Gesetzliche Grundlage für SICHEM

Damit eine Plattform wie SICHEM betrieben werden kann, braucht es eine gesetzliche Legitimation und klar definierte Regeln. Mit der Änderung der ArGV 1 wurde diese Grundlage geschaffen: In Art. 85 ArGV 1 ist neu festgehalten, dass das SECO im Rahmen seiner Aufsichts- und Vollzugstätigkeiten auch für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 24a ArGV 3 (= Sorgfältiger Umgang mit Chemikalien, siehe nächster Abschnitt) ein automatisiertes Informations- und Dokumentationssystem – gemeint ist SICHEM – führen darf. In Art. 85 wird präzisiert, welche Informationen dieses System enthalten kann.

Die Änderung hat keine direkten Auswirkungen auf die Betriebe, da die Nutzung von SICHEM gemäss dem neuen Art. 24a ArGV 3 freiwillig bleibt.


Zur Vermeidung eines Missverständnisses: Die im zweiten Absatz beschriebene Freiwilligkeit gilt nur für die Anwendung von SICHEM, nicht aber für das Führen einer Gefahrstoffliste.
 

Präzisierung der Sorgfaltspflichten

Die Sorgfaltspflichten, welche die Betriebe beim Umgang mit Chemikalien erfüllen müssen, sind durch Aufnahme des neuen Art. 24a ArGV 3 nun explizit und rechtsverbindlich festgehalten:

Art. 24a Sorgfältiger Umgang mit Chemikalien (3a. Abschnitt)
1 Der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb verwendeten Stoffe und Zubereitungen nach ChemG führen und eine Gefährdungs- und Risikobeurteilung der damit ausgeführten Tätigkeiten vornehmen. Dazu kann er das Informations- und Dokumentationssystem nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz nutzen; die Nutzung ist freiwillig.
2 Er muss gemäss dem Stand der Technik alle geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Massnahmen treffen, um in seinem Betrieb den sorgfältigen Umgang mit Chemikalien sowie den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Dabei geht er in der folgenden Reihenfolge (STOP-Prinzip) vor:
a. gefährliche Chemikalien substituieren;
b. technische Massnahmen treffen;
c. organisatorische Massnahmen treffen;
d. persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.

AEH zur Gefährdungs- und Risikobeurteilung:

Was genau mit der Gefährdungs- und Risikobeurteilung gemeint ist und was hier mindestens erwartet wird, ist noch unklar. Dies gilt auch für den Detaillierungsgrad der Tätigkeiten. Dies wird sicher in der dazugehörigen Wegleitung noch genauer ausgeführt, die zurzeit noch nicht vorliegt. Sobald diese veröffentlicht ist, werden wir darüber informieren. Momentan ist wichtig, dass der Betrieb über eine Gefahrstoffliste verfügt, in der mindestens die ungefähr gelagerten Mengen und die Gefahren pro Betriebsbereich ersichtlich sind.

Neue Version 2.0 von SICHEM

Eine solche Gefahrenstoffliste kann z. B. mit Hilfe von SICHEM erstellt werden. Das System zeigt zudem zahlreiche Informationen an, die für die Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung und Ableitung von Massnahmen relevant sind. SICHEM wird laufend weiterentwickelt. Mit der Version 2.0 wurden verschiedene Verbesserungen vorgenommen und der Funktionsumfang erweitert (siehe SECO-Website «SICHEM – SIcherer Umgang mit CHEMikalien»). Mehrere Erklärvideos helfen beim Einstieg in die Plattform.

Es lohnt sich unbedingt, in die SECO-Website zu SICHEM zu schauen. Zahlreiche Fragen werden unter FAQ – SICHEM beantwortet.

Die BGLG hat das Seminar 2023 (Link zu den Referaten) bei Halag AG dem Schwerpunktthema Sicherheit beim Umgang mit Chemikalien gewidmet; dabei wurde auch SICHEM thematisiert. Die BGLG-Koordinationsstelle spricht seither bei ihren Betriebsbesuchen die Chemikalien- bzw. Gefahrstoffliste an – und wird dies in Zukunft erst recht tun.

Links und Dokumente

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