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Mykotoxine sind giftige, von Schimmel-pilzen gebildete Stoffwechselprodukte, die bereits in tiefen Konzentrationen meist eine akute oder chronisch tox-ische Wirkung zeigen. Sie können die Leber und Niere schädigen, das Immun-system beeinträchtigen, Haut- und Schleimhautschäden verursachen oder hormonelle Wirkungen wie Frucht-barkeitsstörungen hervorrufen.

 

  • Befall der Pflanzen durch Schimmelpilze während dem Wachstum auf dem Feld (Primärkontamination)

 

  • Bildung während der Lagerung bzw.
    Verarbeitung pflanzlicher Produkte (Sekundärkontamination)

 

  • Übergang in tierische Gewebe (Leber, Niere, Blut, Muskulatur) 
    oder Milch nach Aufnahme von kontaminiertem Futter (Carry-over)
Befallene Maispflanze

Neben einem ausreichenden Nährstoffan-gebot benötigen Schimmelpilze genügend Feuchtigkeit, und je nach Pilzart bestimmte Umgebungs-temperaturen, um wachsen zu können. Es ist daher wenig erstaunlich, dass Mykotoxine häufig in Lebensmitteln aus tropischen und subtropischen Gebieten nach Europa importiert werden.

In der Schweizer Gesetzgebung sind Höchst-gehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln im Anhang 2 der Kontaminanten­verordnung (VHK, SR 817.022.15) festgelegt. Für Futter-mittel existieren nur gesetzliche Höchst-werte für Aflatoxin B1 und Mutterkorn, die im Anhang 10 der Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV, SR 916.307.1) durch Verweis auf die EU-Richtlinie 2002/32/EG festgelegt sind.

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Videobeschreibung

In der Schweizer Gesetzgebung sind Höchst-gehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln im Anhang 2 der Kontaminanten­verordnung (VHK, SR 817.022.15) festgelegt. Für Futter-mittel existieren nur gesetzliche Höchst-werte für Aflatoxin B1 und Mutterkorn, die im Anhang 10 der Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV, SR 916.307.1) durch Verweis auf die EU-Richtlinie 2002/32/EG festgelegt sind.

In der Schweizer Gesetzgebung sind Höchst-gehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln im Anhang 2 der Kontaminanten­verordnung (VHK, SR 817.022.15) festgelegt. Für Futter-mittel existieren nur gesetzliche Höchst-werte für Aflatoxin B1 und Mutterkorn, die im Anhang 10 der Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV, SR 916.307.1) durch Verweis auf die EU-Richtlinie 2002/32/EG festgelegt sind.

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In der Schweizer Gesetzgebung sind Höchst-gehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln im Anhang 2 der Kontaminanten­verordnung (VHK, SR 817.022.15) festgelegt. Für Futter-mittel existieren nur gesetzliche Höchst-werte für Aflatoxin B1 und Mutterkorn, die im Anhang 10 der Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV, SR 916.307.1) durch Verweis auf die EU-Richtlinie 2002/32/EG festgelegt sind.

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Peter Kleinert

Dipl. Umwelt-Naturwissenschafter ETH

Qualitätsbeauftragter

+41 44 283 29 99

+41 79 263 03 82

p.kleinert@laborveritas.ch

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