1. Ausschliessliche Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Labor Veritas AG
Labor Veritas AG (nachfolgend «Labor Veritas») erbringt sämtliche Dienstleistungen (Analytik, Beratung, Handel), soweit nicht schriftlich (inklusive E-Mail) etwas anderes vereinbart wird, nur unter der Voraussetzung, dass der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung vorbehaltlos akzeptiert.
2. Auftragserteilung
Ein klar formulierter Auftrag für die Analyse oder die Beratung (siehe Formular) in schriftlicher Form (inklusive E-Mail) mit Angabe von Art und Umfang der gewünschten Dienstleistungen bildet die Grundlage für eine reibungslose Ausführung. Der bindende Vertrag zwischen Labor Veritas und dem Kunden in Bezug auf einen spezifischen Analyseauftrag (nachfolgend «Auftrag») kommt mit der Auftragsbestätigung durch Labor Veritas zustande (schriftlich oder per E-Mail). Labor Veritas ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen einen Auftrag abzulehnen.
3. Annullierung des Auftrags
Bei Widerruf eines Auftrages durch den Kunden nach Erhalt der Auftragsbestätigung werden die bis zum Zeitpunkt des Eintreffens des Widerrufs bereits erledigten Arbeiten zum geltenden Preis (siehe Ziff. 5) verrechnet.
4. Methodik der Analysen und Qualitätsmanagement
Analytische Untersuchungen innerhalb des Geltungsbereiches der Akkreditierung werden gemäss den Anforderungen der ISO/IEC 17025 ausgeführt. Die Prüfverfahren im akkreditierten Bereich sind im Anhang zur Akkreditierungsurkunde aufgelistet. Nicht-akkreditierte Prüfverfahren werden im Leistungskatalog als solche ausgewiesen.
Die Untersuchungen erfolgen soweit möglich nach offiziell anerkannten Standardmethoden. Wo solche fehlen, bedient sich Labor Veritas selbst entwickelter Prüfverfahren, die dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
Auf Anfrage können analytische Untersuchungen für den pharmazeutischen Sektor unter GMP-Bedingungen durchgeführt werden (Labor Veritas verfügt über die Zulassung der Swissmedic zur chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Qualitätskontrolle von Arzneimitteln bzw. deren Rohstoffe). GMP-Aufträge werden nur angenommen, wenn die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber vorgängig GMP-konform vertraglich geregelt wurde.
5. Preise
Die jeweils geltenden Preise für Analysen von Labor Veritas sind im Leistungskatalog aufgeführt, welcher auf der Website von Labor Veritas (www.laborveritas.ch) abrufbar ist. Die Preise im Leistungskatalog gelten für Einzelanalysen. Preisreduktionen für grosse Probenserien oder Daueraufträge werden projektbezogen mit dem Kunden vereinbart. Bei Eilaufträgen werden Zuschläge gemäss Leistungskatalog verrechnet.
Das mit Hilfe der Katalogangaben errechnete Preistotal ist nicht verbindlich, wenn probenbedingte Zusatzaufwendungen erforderlich sind (z. B. spezielle Probenaufbereitung, methodische Anpassung oder zusätzliche Qualitätskontrollen).
Nicht im Leistungskatalog aufgeführte Dienstleistungen werden nach Aufwand zu den Ansätzen gemäss Leistungskatalog verrechnet.
Änderungen der Preise gemäss Leistungskatalog, insbesondere bedingt durch die Entwicklung von Drittkosten oder nicht vorhersehbare ausserordentliche Umstände, bleiben vorbehalten.
Sämtliche Preisangaben verstehen sich in Schweizer Franken und exklusive Mehrwertsteuer.
6. Lieferfristen
Die Bearbeitungszeit der Aufträge richtet sich nach deren Art und Umfang. Es wird eine möglichst speditive Erledigung zugesichert. Die angegebenen Lieferfristen definieren indessen keine verbindlichen Liefertermine. Unvorhersehbare Personal- oder Equipmentausfälle können dazu führen, dass Labor Veritas angegebene Lieferfristen nicht einhalten kann. Dementsprechend sind das Rücktrittsrecht des Kunden (Art. 366 OR) sowie sämtliche Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichteinhaltung einer Lieferfrist ausgeschlossen.
7. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen von Labor Veritas sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum rein netto ohne Abzüge zu bezahlen. Unberechtigte Abzüge werden nachfakturiert.
Labor Veritas behält sich vor, im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden vor der Erbringung weiterer Leistungen neben der vollständigen Zahlung sämtlicher Ausstände eine Vorauszahlung für die weiteren Leistungen zu verlangen.
Die Verrechnung von Forderungen des Kunden gegen Labor Veritas mit Forderungen von Labor Veritas gegen den Kunden ist ausgeschlossen.
8. Proben- und Datenaufbewahrung
Die Reste von nicht verderblichen Proben werden nach Abschluss der Analyse 30 Tage gelagert und anschliessend vernichtet. Reste von verderblichen Proben werden unmittelbar nach Abschluss der Analyse entsorgt.
Ergebnisse werden für 5 Jahre ab Berichtsdatum durch Labor Veritas aufbewahrt. Labor Veritas ist berechtigt, nach Ablauf dieser Frist sämtliche Ergebnisse (und weitere Daten/Unterlagen betreffend den Auftrag/Kunden) zu vernichten.
9. Beizug von Dritten und Vergabe von Unteraufträgen
Labor Veritas kann bei Bedarf und unter Einhaltung der regulatorischen Vorgaben Dritte (aussenstehende Fachleute oder andere Laboratorien) zur teilweisen oder vollständigen Leistungserfüllung beiziehen. Soweit aufgrund der regulatorischen Vorgaben erforderlich, holt Labor Veritas dazu die Zustimmung des Kunden ein. Der Kunde darf seine Zustimmung nicht in unbilliger Weise verweigern.
10. Geheimhaltung
Labor Veritas verpflichtet sich, sämtliche Daten und Informationen, die im Rahmen der Auftragsbearbeitung über den Auftraggeber und dessen Produkte bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Die Untersuchungsresultate werden ausschliesslich dem Auftraggeber oder dem im Auftrag bezeichneten Partner mitgeteilt. Die Weitergabe von Informationen an Dritte ist nur insofern zulässig, (a) als es die sachgemässe und weisungskonforme Auftragsausführung erfordert, (b) auf Anordnung einer staatlichen Behörde oder (c) auf regulatorischer Grundlage. Beigezogene Fachleute oder Laboratorien haben sich ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten.
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Daten und Informationen, die im Rahmen der Auftragsbearbeitung über Labor Veritas und dessen Produkte und Analyseverfahren bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Ausgenommen ist die Weitergabe auf Anordnung einer staatlichen Behörde oder auf regulatorischer Grundlage. Dem Kunden ist es ohne vorgängige schriftliche Zustimmung (inklusive E-Mail) von Labor Veritas nicht gestattet, Informationen oder Daten von Labor Veritas, insbesondere betreffend Analyseverfahren, für eigene Zwecke einzusetzen oder Dritten zur Verfügung zu stellen.
11. Geistiges Eigentum
Sofern mit dem Kunden nicht abweichend schriftlich (inklusive E-Mail) vereinbart, stehen (a) sämtliches geistige Eigentum, welches in Bezug auf die Tätigkeit von Labor Veritas besteht oder bei der Leistungserbringung für den Kunden entsteht, und (b) sämtliche immateriellen Rechte an den Leistungsergebnissen (unabhängig von ihrer rechtlichen Schützbarkeit) ausschliesslich Labor Veritas zu, insbesondere sämtliche Analysen und Analyseverfahren, Methoden, Rohdaten, Berichte usw. Der Kunde hat (vorbehältlich anderslautender regulatorischer Vorschriften zwingenden Charakters) insbesondere keinen Anspruch auf Auslieferung von internen Arbeitsergebnissen, die nicht aus dem Analyseergebnis ersichtlich sind. Ziff. 10 Abs. 2 gilt jedenfalls ergänzend.
Die Lieferung eines Analyseergebnisses erlaubt dem Kunden nicht, ohne vorgängige schriftliche Zustimmung (inklusive E-Mail) von Labor Veritas die Firmenbezeichnung oder eine Marke von Labor Veritas zu gewerblichen Zwecken zu verwenden.
12. Prüfung der Analyseergebnisse
Der Kunde ist verpflichtet, die Analyseergebnisse bei Erhalt zu prüfen und erkennbare Fehler oder Mängel Labor Veritas schriftlich (inklusive E-Mail) und begründet innerhalb von 20 Tagen und versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Analyseergebnisse als mängelfrei genehmigt.
Bei Vorliegen eines Mangels hat Labor Veritas zur Mängelbehebung das Recht, (a) den Mangel entweder zu beheben (Nachbesserung), (b) ein neues Analyseergebnis zu liefern (Ersatzlieferung), oder (c) den vom Kunden zu zahlenden Preis angemessen zu reduzieren. Andere oder weitergehende Rechtsbehelfe oder Ansprüche des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen.
13. Haftungsausschluss/Haftungsbegrenzung
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich anders festgehalten und gesetzlich zulässig, schliesst Labor Veritas jegliche Haftung für Schäden aus, die von Labor Veritas oder ihren Hilfspersonen durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursacht werden. Labor Veritas haftet insbesondere nicht für indirekte Schäden (wie z. B. Schäden, die sich aus der Verwendung der Analyseergebnisse ergeben) oder reine Vermögensschäden (wie z. B. Produktionsausfälle, Kosten von Produktionslinien-Umrüstungen, falsche Investitionen, unnütze Projekte oder entgangene Gewinne).
Eine Haftung von Labor Veritas gegenüber dem Kunden ist ausgeschlossen, sofern und soweit eine Nichterfüllung oder eine Schlechterfüllung des Vertrags Umstanden geschuldet ist, die ausserhalb der Kontrolle von Labor Veritas liegen, insbesondere auf Ereignisse höherer Gewalt wie Krieg oder Aufruhr, Terrorismus, zivile Unruhen, Stromausfälle, Zerstörung wesentlicher Anlagen oder Materialien durch Erdbeben, Brande, Überschwemmungen oder Stürme, behördliche Verfügungen, Arbeitskonflikte, Epidemien/Pandemien oder sonstige vergleichbare Ereignisse.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund ungültig sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung vereinbaren die Vertragsparteien die Gerichte in der Stadt Zürich für ausschliesslich zuständig. Die Parteien erklären das schweizerische Recht für ausschliesslich anwendbar.