Die meisten Auftraggeber erteilen einem akkreditierten Labor Aufträge, weil von irgendwoher die Auflage besteht, dass die Dienstleistungserbringung – sprich die Durchführung der Analyse im Falle eines Labors – unter akkreditierten Bedingungen zu erfolgen hat. Dies gilt z. B. bei der Untersuchung von lebensmittelsicherheitsrelevanten Parametern. Überall dort, wo wegen einer Nichteinhaltung eines Grenzwertes Massnahmen mit finanziellen und gegebenenfalls auch rechtlichen Konsequenzen zu erwarten sind, man tut sich selbst einen Gefallen, bei der Wahl der Laboratorien auf die Akkreditierung zu achten.
Im Jargon der Akkreditierungsstellen handelt es sich bei den akkreditierten Organisationen um Konformitätsbewertungsstellen (KBS); dabei handelt es sich um Laboratorien, Inspektionsstellen, Zertifizierungsstellen, Hersteller von Referenzmaterialien und Anbieter von Eignungsprüfungen.
Die Akkreditierung ist nicht zu verwechseln mit der Zertifizierung. Der Unterschied lässt sich wie folgt beschreiben (siehe SAS «Häufige Fragen», verbindliche Definitionen sind der ISO/IEC 17000:2020 zu entnehmen):
Unterscheidung zwischen Akkreditierung und ZertifizierungAkkreditierung = Bestätigung und Anerkennung der technischen Kompetenz
Zertifizierung = Bestätigung der Erfüllung vorgeschriebener Anforderungen
Der Unterschied der beiden ähnlich scheinenden Aktivitäten besteht darin, dass bei der Akkreditierung die formelle Anerkennung der Kompetenz im Zentrum steht. Dies erfordert fundierte technische Kenntnisse und damit den Beizug eines Fachexperten für den zu akkreditierenden Bereich. Bei der Zertifizierung geht es vor allem darum, die Konformität mit einer Norm oder einer normativen Grundlage festzustellen. |
Viele Auftraggeber setzen in ihren Anforderungen an ein Dienstleistungslabor die Akkreditierung voraus – wissen aber oft nicht, was es mit der Akkreditierung auf sich hat und weshalb Dritte (z. B. GFSI-anerkannte Standards) unter gewissen Bedingungen eine Akkreditierung fordern. Auch wenn es sich um keine leicht verdauliche Materie handelt, empfiehlt es sich, dass man sich als Auftraggeber bzw. Auftraggeberin für analytische Dienstleistungen etwas näher mit der Materie auseinandersetzt.
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Erlangung sowie Aufrechterhaltung einer Akkreditierung anspruchsvoller und mit grösseren Aufwendungen verbunden sind als jene einer Zertifizierung. Die Akkreditierung ist deshalb im Vergleich zur Zertifizierung ein signifikanter Kostenfaktor. Deshalb kann es sich kaum ein Dienstleistungslabor leisten, den gesamten Leistungskatalog in den Geltungsbereich der Akkreditierung einzuschliessen. Dies bedeutet:
Beachtung des Geltungsbereichs der AkkreditierungDie Akkreditierung eines Labors bedeutet nicht, dass sämtliche Methoden des betreffenden Labors im Geltungsbereich der Akkreditierung liegen. |
Es hilft ein Blick auf die SAS-Website, wo unter «Suche akkreditierte Stellen SAS» die Akkreditierungsurkunden zu jeder Prüfstelle hinterlegt sind:

Die SAS-Dienstleistung ist nur auf Laboratorien und anderweitige KBS anwendbar, wenn sie von der SAS akkreditiert sind. Durch welche Stelle (z. B. DAkkS, UKAS, ACCREDIA) die Akkreditierung des Prüflabors erfolgte, geht aus dem Analysenzertifikat bzw. Prüfbericht hervor – die Akkreditierungsmarke muss ersichtlich sein, wenn die Analysenergebnisse unter akkreditierten Bedingungen entstanden sind.
Kennzeichnung von nicht akkreditierten ParameternDie Akkreditierung eines Labors bedeutet nicht, dass sämtliche Methoden des betreffenden Labors im Geltungsbereich der Akkreditierung liegen. Messergebnisse, welche mit nichtakkreditierten Methoden entstanden sind, müssen im Prüfbericht entsprechend gekennzeichnet werden. |
Falls das beauftragte Labor nicht in der Lage ist, eine Probe oder einen Parameter selbst zu analysieren, besteht die Möglichkeit, einen Auftrag oder einen Teil davon im Unterauftrag analysieren zu lassen. Allerdings existieren einige Auflagen, wenn die Akkreditierung auch unter solchen Bedingungen gelten soll (siehe Kap. 17 im SAS-Dokument «Rechte und Pflichten im Rahmen der Akkreditierung»:
Vergabe von Unteraufträgen durch akkreditierte KBSKBS dürfen Arbeiten unter der Akkreditierung durch Unterauftragnehmer (UAN) ausführen lassen. Grundsätze zur Vergabe von Unteraufträgen sind in Artikel 18 der AkkBV enthalten, die besagen, dass UAN für den entsprechenden Tätigkeitsbereich in der Schweiz akkreditiert sein oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen müssen. Somit ist die Vergabe von Unteraufträgen grundsätzlich nur an KBS möglich, die im entsprechenden Bereich über eine unter dem MLA bzw. MRA der EA, des IAF oder der ILAC erteilte Akkreditierung verfügen.
Die KBS muss sicherstellen, dass ihr/e UAN die ihm übertragenen Arbeiten nicht nochmals an eine/n weitere/n UAN vergibt.
Unteraufträge an nicht akkreditierte KBS können nur in Ausnahmefällen erteilt werden. Vor der Vergabe eines solchen Auftrages ist die Kompetenz des/der UAN durch die auftragserteilende KBS nach der zugrundeliegenden Akkreditierungsnorm selbst zu prüfen, zu beurteilen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Vergabe von Teilen eines Konformitätsbewertungsverfahrens an nicht akkreditierte UAN, deren Beitrag zum Endergebnis unter der Akkreditierung ausgewiesen wird, muss der SAS vorgängig zur Prüfung vorgelegt werden.
Leistungen nicht-akkreditierter UAN sind von der KBS in ihrer, dem Kunden abgegebenen Dokumentation zur Konformitätsbewertung als solche auszuweisen, sofern in derselben Dokumentation auch Konformitätsbewertungsverfahren unter der Akkreditierung aufgeführt sind. Dies unabhängig davon, ob Konformitätsbewertungsverfahren nur teilweise oder vollständig ausgegliedert werden.
Nimmt eine von der SAS akkreditierte KBS die Zusammenarbeit mit einem/einer neuen UAN auf, dessen/deren Leistungen in die Dokumentation der Konformitätsbewertung unter der Akkreditierung aufgenommen werden, gilt dies im Sinne von Ziffer 15 als wichtige Veränderung innerhalb der akkreditierten KBS und ist der SAS unverzüglich zu melden. Solche Veränderungen können Einfluss auf die von der SAS geplanten Begutachtungsaktivitäten haben. |
Die Akkreditierung in der Schweiz basiert auf dem Bundesgesetz über technische Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung (AkkBV, SR 946.512). Für Akkreditierungen ist wichtig, dass sie international anerkannt sind . IAF (International Accreditation Forum) schafft die Basis für die internationale Anerkennung der Akkreditierungen von Managementsystemzertifizierungen, Produkt- und Dienstleistungszertifizierungen, Personenzertifizierungen und weiteren ähnlichen Programmen der Konformitätsbewertung. Und ILAC (International Laboratory Accreditation Coopoeration) von Kalibrierlaboratorien, Prüflaboratorien, medizinischen Laboratorien und Inspektionsstellen (siehe Erläuterungen von ILAC). Das ilac-MRA-Logo darf von einem Labor nur verwendet werden, wenn eine gültige Akkreditierung durch eine Akkreditierungsstelle, welche Vertragspartnerin von ILAC ist, besteht. Nachstehend das Beispiel von Labor Veritas AG:

Die Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS ist ILAC-Mitglied.
